Prüfungsrecht

Auf dieser Seite fassen wir einige eurer Rechts­ansprüche im Rahmen des Prüfungsrechts zusammen – dabei legen wir besonderen Wert auf die Punkte, welche Professor:innen nicht immer präsent sind. Neue Studierende sollten im Rahmen der Studieneinführungstage dringend die FPSO-Vorstellungen besuchen, um Informationen über ihre konkrete Satzung zu bekommen.

Rechtsgrundlagen

Mithilfe der Seite Satzungen & Ordnungen der TUM findet ihr die Rechts­grundlagen für euer Studium. Ihr könnt dort die für euch relevanten lesbaren Fassungen der APSO sowie FPSO finden.

Bitte gleicht die hier aufge­führten Inhalte mit der aktuell für euch geltenden APSO und FPSO ab. Wir können nicht garantieren, dass diese Seite aktuell ist und bieten auch keine Rechts­beratung an. Anders als in anderen Bundes­ländern (z. B. an der RWTH) bieten Studier­enden­vertetungen und Fach­schafts­vertret­ungen in Bayern keine Rechts­beratung an, da sie außerhalb der Uni­versität keine jurist­ische Person haben.

Prüfungsrecht in der Informatik

Wiederholungsprüfungen

  • Die School ist dazu ver­pflichtet, für Prüfungen eine Wieder­holungs­möglichkeit anzu­bieten.

    „Für jede Modul­prüfung wird mindestens eine Wieder­holungs­möglich­keit angeboten.“ § 24 (2) Satz 1 APSO

    • Falls das Modul ein­deutig der Infor­matik zuzuordnen ist, muss die Wieder­holungs­möglich­keit in der Retake-Phase statt­finden. Das heißt, dass die Endterm des nächsten Semesters nicht als Wieder­holungs­möglich­keit inter­pret­iert werden kann.

      „Die Wieder­holungs­prüfung einer am Ende der Vor­lesungs­zeit statt­gefundenen, nicht bestand­enen Modul­prüfung ist bis spät­estens zum Ende der ersten Woche der Vor­lesungs­zeit des darauf folgenden Semesters abzulegen.“ § 44 (1) Satz 2 FPSO MSc. Informatik

      Satz 3 sieht eine Ausnahme für Importveranstaltungen vor.

      Mit Stand 14. Dezember 2022 gilt dieser Abschnitt für:

      • BSc. und MSc. Informatik

      • BSc. und MSc. Informatik: Games Engineering

      • BSc. und MSc. Wirtschaftsinformatik

      • BSc. Information Engineering

      • MSc. Data Engineering and Analytics

      • MSc. Robotics, Cognition, Intelligence

      • MSc. Biomedical Computing

        Die BSc.-FPSOen nutzen eine leicht andere Formulierung.

        Dieser Abschnitt gilt nicht für den BSc. / MSc. Bioinformatik, den MSc. Computational Science and Engineering sowie andere nicht aufgeführte Studiengänge.

  • Bei Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sind Studierende dazu verpflichtet, Prüfungen zeitnah zu wiederholen.

    „Ist eine Modul­prüfung in einem Pflicht- oder Wahl­pflicht­modul nicht bestanden, so muss diese Modul­prüfung wiederholt werden. Die Wieder­holungs­prüfung ist in der Regel inner­halb einer Frist von sechs Monaten nach Bekannt­gabe des Prüfungs­ergeb­nisses abzulegen.“ § 24 (1) Satz 1 bis 2 APSO

  • Es ist allgemein möglich, dass Noten­bonusse bei einer Wieder­holungs­prüfung an­gerechnet werden.

    Bestandene Mid-Term-Leist­ungen können bei der Wieder­holung der nicht bestan­denen Modul­prüfung für eine Wieder­holungs­möglich­keit bei Ablegung zum nächst­möglichen Prüfungs­termin berück­sichtigt werden“ § 6 (5) Satz 8 APSO

    Obacht: hier wird Prüfenden möglicher­weise nicht vor­ge­schrie­ben, dass sie Noten­bonusse in der Form berück­sichtigen müssen!

  • Bei einer bestandenen Prüfung kann die Note nicht verbessert werden.

    „Bestandene Prüfungen können vor­behalt­lich der Regelung in Abs. 10 zur Noten­verbess­erung nicht wiede­rholt werden.“ § 24 (4) Satz 2 APSO

    § 24 (10) APSO erlaubt, dass FPSOen eine Noten­verbess­erung durch frei­willige Wieder­holungs­prüfungen ermög­lichen können. Dies ist in der Infor­matik nicht der Fall.

  • „An der Tech­nischen Uni­versität München nicht bestan­dene Prüfungen können nur an der Tech­nischen Uni­versität München wiederholt werden.“ § 24 (8) APSO

Informationsfristen für Prüfungen

  • Zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn müssen kommuniziert werden:
    • Modalitäten für Notenbonusse

      „Neben dieser Modul­prüfung können während der Lehr­veranstalt­ungen Mid-Term-Leist­ungen an­geboten werden. Näheres, ins­besond­ere Anzahl, Art, Prüfungs­dauer und Umfang dieser Nach­weise sowie deren je­weilige Ge­wichtung bei der Ermitt­lung der Modul­note, mögliche Ge­währung eines Nach­termins vor der Modul­prüfung bei Geltend­machung von trif­tigen Gründen und die mög­liche An­rechnung der Mid-Term-Leistung im Falle einer Wieder­holungs­prüfung werden von den Prüf­enden im Benehmen mit dem Prüfungs­ausschuss fest­gelegt und sind spätest­ens zwei Wochen vor Vor­lesungs­beginn in geeigneter Weise den Stu­dier­enden bekannt zu geben.“ § 6 (5) Satz 1 bis 2 APSO

    • Nutzung von Multiple-Choice

      „Wird diese Art der Prüfung gewählt, ist dies den Stu­dier­enden recht­zeitig bekannt zu geben. § 6 Abs. 5 Satz 2 APSO gilt entsprechend.“ § 12a (1) Satz 2 bis 3 APSO

  • Vier Wochen nach Vorlesungsbeginn müssen kommuniziert werden:
    • Abweich­ungen von Prüfungs­modalität­en vom Modul­katalog

      „Die fachlich zu­ständigen Prüf­enden können in Ab­stimm­ung mit dem zu­ständ­igen Prüfungs­ausschuss Ab­weich­ungen von den in der je­weil­igen Anlage zur FPSO ge­troff­enen Fest­leg­ungen bestimmen. Änder­ungen sind zu Beginn der Lehr­ver­anstalt­ung, an die die Prüfung an­schließt, spätestens aber vier Wochen nach Vor­lesungs­beginn in ge­eigneter Weise bekannt zu geben.“ § 12 (8) Satz 1 bis 2 APSO

  • Vier Wochen vor dem Prüfungstermin müssen kommuniziert werden:
    • Hilfsmittel

      „Die zugelassenen Hilfs­mittel bestimmt der jeweilige Prüfende; sie werden mindes­tens vier Wochen vor dem Prü­fungs­termin bekannt gegeben.“ § 12 (5) APSO

    • Wechsel auf mündliche Prüfung

      „Melden sich nur wenige Studie­rende zu einer Prüfung an, so kann der Prüfer nach schrift­licher Bekannt­gabe spätestens vier Wochen vor dem Prüfungs­termin statt einer schrift­lichen Prüfung eine münd­liche Prüfung abhalten.“ § 12 (8) Satz 3 APSO

Sonstiges

  • Besonderheiten bei elektronischen Prüfungen:

    „Eine schrift­liche Prüfung kann auch in elek­tronischer Form ab­genom­men werden. Den Studier­enden wird vor der Prü­fung im Rahmen der Lehr­ver­anstalt­ung aus­reichend Gelegen­heit gegeben, sich mit dem elek­tronischen Prüfungs­system vertraut zu machen.§ 12 (11) Satz 1 bis 2 APSO

  • Mündliche Ersatz­prüfungen bei Aus­tausch-/Auslands­semestern sind möglich, wenn Prüfende und Prüfungs­ausschuss zustimmen

    „Stu­dierende, die wegen eines Wechsels in ein Auslands­studium den regu­lären Termin einer schrift­lichen Prüfung nicht wahr­nehmen können, können im Ein­vernehmen mit dem je­weiligen Prü­fenden bean­tragen, dass ein münd­licher Ersatz­prüfungs­termin fest­gelegt wird. Die Ent­scheidung trifft der Prüfungs­ausschuss.“ § 12 (13) Satz 1 bis 2 APSO