Prüfungsrecht
Auf dieser Seite fassen wir einige eurer Rechtsansprüche im Rahmen des Prüfungsrechts zusammen – dabei legen wir besonderen Wert auf die Punkte, welche Professor:innen nicht immer präsent sind. Neue Studierende sollten im Rahmen der Studieneinführungstage dringend die FPSO-Vorstellungen besuchen, um Informationen über ihre konkrete Satzung zu bekommen.
Rechtsgrundlagen
Mithilfe der Seite Satzungen & Ordnungen der TUM findet ihr die Rechtsgrundlagen für euer Studium. Ihr könnt dort die für euch relevanten lesbaren Fassungen der APSO sowie FPSO finden.
Bitte gleicht die hier aufgeführten Inhalte mit der aktuell für euch geltenden APSO und FPSO ab. Wir können nicht garantieren, dass diese Seite aktuell ist und bieten auch keine Rechtsberatung an. Anders als in anderen Bundesländern (z. B. an der RWTH) bieten Studierendenvertetungen und Fachschaftsvertretungen in Bayern keine Rechtsberatung an, da sie außerhalb der Universität keine juristische Person haben.
Prüfungsrecht in der Informatik
Wiederholungsprüfungen
Die School ist dazu verpflichtet, für Prüfungen eine Wiederholungsmöglichkeit anzubieten.
„Für jede Modulprüfung wird mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit angeboten.“ § 24 (2) Satz 1 APSO
Falls das Modul eindeutig der Informatik zuzuordnen ist, muss die Wiederholungsmöglichkeit in der Retake-Phase stattfinden. Das heißt, dass die Endterm des nächsten Semesters nicht als Wiederholungsmöglichkeit interpretiert werden kann.
„Die Wiederholungsprüfung einer am Ende der Vorlesungszeit stattgefundenen, nicht bestandenen Modulprüfung ist bis spätestens zum Ende der ersten Woche der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters abzulegen.“ § 44 (1) Satz 2 FPSO MSc. Informatik
Satz 3 sieht eine Ausnahme für Importveranstaltungen vor.
Mit Stand 14. Dezember 2022 gilt dieser Abschnitt für:
BSc. und MSc. Informatik
BSc. und MSc. Informatik: Games Engineering
BSc. und MSc. Wirtschaftsinformatik
BSc. Information Engineering
MSc. Data Engineering and Analytics
MSc. Robotics, Cognition, Intelligence
MSc. Biomedical Computing
Die BSc.-FPSOen nutzen eine leicht andere Formulierung.
Dieser Abschnitt gilt nicht für den BSc. / MSc. Bioinformatik, den MSc. Computational Science and Engineering sowie andere nicht aufgeführte Studiengänge.
Bei Pflicht- und Wahlpflichtmodulen sind Studierende dazu verpflichtet, Prüfungen zeitnah zu wiederholen.
„Ist eine Modulprüfung in einem Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nicht bestanden, so muss diese Modulprüfung wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzulegen.“ § 24 (1) Satz 1 bis 2 APSO
Es ist allgemein möglich, dass Notenbonusse bei einer Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
Bestandene Mid-Term-Leistungen können bei der Wiederholung der nicht bestandenen Modulprüfung für eine Wiederholungsmöglichkeit bei Ablegung zum nächstmöglichen Prüfungstermin berücksichtigt werden“ § 6 (5) Satz 8 APSO
Obacht: hier wird Prüfenden möglicherweise nicht vorgeschrieben, dass sie Notenbonusse in der Form berücksichtigen müssen!
Bei einer bestandenen Prüfung kann die Note nicht verbessert werden.
„Bestandene Prüfungen können vorbehaltlich der Regelung in Abs. 10 zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden.“ § 24 (4) Satz 2 APSO
§ 24 (10) APSO erlaubt, dass FPSOen eine Notenverbesserung durch freiwillige Wiederholungsprüfungen ermöglichen können. Dies ist in der Informatik nicht der Fall.
„An der Technischen Universität München nicht bestandene Prüfungen können nur an der Technischen Universität München wiederholt werden.“ § 24 (8) APSO
Informationsfristen für Prüfungen
- Zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn müssen kommuniziert werden:
- Modalitäten für Notenbonusse
„Neben dieser Modulprüfung können während der Lehrveranstaltungen Mid-Term-Leistungen angeboten werden. Näheres, insbesondere Anzahl, Art, Prüfungsdauer und Umfang dieser Nachweise sowie deren jeweilige Gewichtung bei der Ermittlung der Modulnote, mögliche Gewährung eines Nachtermins vor der Modulprüfung bei Geltendmachung von triftigen Gründen und die mögliche Anrechnung der Mid-Term-Leistung im Falle einer Wiederholungsprüfung werden von den Prüfenden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und sind spätestens zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden bekannt zu geben.“ § 6 (5) Satz 1 bis 2 APSO
- Nutzung von Multiple-Choice
„Wird diese Art der Prüfung gewählt, ist dies den Studierenden rechtzeitig bekannt zu geben. § 6 Abs. 5 Satz 2 APSO gilt entsprechend.“ § 12a (1) Satz 2 bis 3 APSO
- Modalitäten für Notenbonusse
- Vier Wochen nach Vorlesungsbeginn müssen kommuniziert werden:
- Abweichungen von Prüfungsmodalitäten vom Modulkatalog
„Die fachlich zuständigen Prüfenden können in Abstimmung mit dem zuständigen Prüfungsausschuss Abweichungen von den in der jeweiligen Anlage zur FPSO getroffenen Festlegungen bestimmen. Änderungen sind zu Beginn der Lehrveranstaltung, an die die Prüfung anschließt, spätestens aber vier Wochen nach Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt zu geben.“ § 12 (8) Satz 1 bis 2 APSO
- Abweichungen von Prüfungsmodalitäten vom Modulkatalog
- Vier Wochen vor dem Prüfungstermin müssen kommuniziert werden:
- Hilfsmittel
„Die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der jeweilige Prüfende; sie werden mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.“ § 12 (5) APSO
- Wechsel auf mündliche Prüfung
„Melden sich nur wenige Studierende zu einer Prüfung an, so kann der Prüfer nach schriftlicher Bekanntgabe spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin statt einer schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung abhalten.“ § 12 (8) Satz 3 APSO
- Hilfsmittel
Sonstiges
- Besonderheiten bei elektronischen Prüfungen:
„Eine schriftliche Prüfung kann auch in elektronischer Form abgenommen werden. Den Studierenden wird vor der Prüfung im Rahmen der Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen.“ § 12 (11) Satz 1 bis 2 APSO
- Mündliche Ersatzprüfungen bei Austausch-/Auslandssemestern sind möglich, wenn Prüfende und Prüfungsausschuss zustimmen
„Studierende, die wegen eines Wechsels in ein Auslandsstudium den regulären Termin einer schriftlichen Prüfung nicht wahrnehmen können, können im Einvernehmen mit dem jeweiligen Prüfenden beantragen, dass ein mündlicher Ersatzprüfungstermin festgelegt wird. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“ § 12 (13) Satz 1 bis 2 APSO